{"id":1323,"date":"2018-12-02T13:25:03","date_gmt":"2018-12-02T11:25:03","guid":{"rendered":"http:\/\/bi-wollenberg.org\/?p=1323"},"modified":"2026-03-20T08:37:49","modified_gmt":"2026-03-20T07:37:49","slug":"kippt-der-teilregionalplan-energie-mittelhessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bi-wollenberg.de\/index.php\/2018\/12\/02\/kippt-der-teilregionalplan-energie-mittelhessen\/","title":{"rendered":"Kippt der Teilregionalplan Energie Mittelhessen?"},"content":{"rendered":"<p>Mehrere Kommunen im Landkreis Marburg-Biedenkopf, darunter nach noch unbest\u00e4tigten Berichten auch die Stadt Wetter (Hessen), haben angek\u00fcndigt, mit Stichtag zum 18.\u00a0Dezember 2018 gegen den Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPEM) zu klagen. Der TRPEM war ein Jahr zuvor in Kraft getreten. Mit ihm hatte die Regionalversammlung Mittelhessen Vorranggebiete (VRG) f\u00fcr Windenergie verbindlich ausgewiesen und den Bereich Wollenberg als urspr\u00fcnglich vorgesehenes VRG gestrichen.<\/p>\n<p>Die Erfolgsaussichten der klagenden Kommunen sind durchaus gut, wenn nicht sehr gut. Der Grund daf\u00fcr besteht in einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 25.\u00a0Januar 2018 (<a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/lexsoft\/default\/hessenrecht_lareda.html#docid:8039237\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4\u00a0B\u00a01535\/17.N<\/a>), dem ein vergleichbares Verfahren zugrunde lag. Zwar ging es in diesem formal um den Teilregionalplan Energie Nordhessen (TREN), doch machte das Gericht eine weitreichende Feststellung. An entscheidender Stelle hei\u00dft es in dem Beschluss:<\/p>\n<p>\u201eDer w\u00e4hrend der 2. Offenlage in der Zeit vom 16. M\u00e4rz 2015 bis zum 15. Mai 2015 ausgelegte Planentwurf wurde vor der Beschlussfassung der Regionalversammlung am 7. Oktober 2016 dahingehend ge\u00e4ndert, dass nicht mehr 188 Vorranggebiete f\u00fcr die Windenergienutzung mit einer Gesamtfl\u00e4che von ca. 18.600 ha, sondern lediglich 169 Vorranggebieten auf einer Gesamtfl\u00e4che 16.705 ha festgelegt werden. Diese \u00c4nderung der Vorranggebietsfestlegungen machte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats eine erneute Offenlage notwendig (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 &#8211; 1 KN 7\/13 -, juris Rdnr 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2015 &#8211; 3 K 44\/11 -, juris Rdnr. 69). Die \u00c4nderungen beziehen sich auf eine Festlegung mit Zielcharakter, der im \u00dcbrigen \u00fcber \u00a7 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Au\u00dfenwirkung zukommt. Unerheblich ist, aus welchem Grund der Planentwurf ge\u00e4ndert wird. Auch wenn es sich insoweit lediglich um eine r\u00e4umlich relativ geringf\u00fcgige \u00c4nderung der Anzahl und Gr\u00f6\u00dfe der Vorranggebiete gehandelt haben sollte, entbindet dies nicht von der Notwendigkeit ein erneutes Beteiligungsverfahren (Hendler in Cholewa\/Dyong\/von der Heide\/Arenz, a.a.O., \u00a7 10 Rdnr. 46). Der geringf\u00fcgige Umfang der \u00c4nderungen f\u00fchrt allenfalls dazu, dass die Grundz\u00fcge der Planung nicht ber\u00fchrt werden und deshalb von der Vereinfachungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 4 ROG h\u00e4tte Gebrauch gemacht werden k\u00f6nnen. Auch diese vereinfachte Beteiligung hat der Antragsgegner aber nicht durchgef\u00fchrt.\u201c (Rdnr. 28)<\/p>\n<p>Der VGH hat sich damit grunds\u00e4tzlich bereits festgelegt, auch wenn er die Klage der Gemeinde Diemelstadt gegen den TRPEN noch nicht abschlie\u00dfend entschieden hat, weil eine Entscheidung im Eilverfahren beantragt war, aber keine Vollzugsfolgen durch ein konkretes Genehmigungsverfahren drohten. Der Beschluss ist zudem auf den TRPEM \u00fcbertragbar. F\u00fcr diesen hatte die Hessische Landesregierung eine <a href=\"https:\/\/rp-giessen.hessen.de\/planung\/regionalplanung\/teilregionalplan-energie-mittelhessen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Genehmigung mit dem Vorbehalt<\/a>, das VRG \u201eBraunfels-Philippstein&#8220; im Lahn-Dill-Kreis aus Naturschutzgr\u00fcnden herauszunehmen, erteilt. Dieser Bedingung schloss sich die Regionalversammlung Mittelhessen im November 2017 an, ohne dass anschlie\u00dfend eine 3.\u00a0Offenlegung erfolgte.<\/p>\n<p>Es liegt also auch im Falle des Zustandekommens des TRPEM eine Ab\u00e4nderung vor, die unter Zugrundelegung des VGH-Beschlusses ein erneutes Beteiligungsverfahren erfordert h\u00e4tte. Zudem sind die eingangs genannten Klagen der Kommunen als Normenkontrollverfahren nicht auf eine Aufhebung einzelner VRG beschr\u00e4nkt, sondern bewirken im Erfolgsfall eine Aufhebung des TRPEM insgesamt. Sollte letzteres geschehen, gelte f\u00fcr Mittelhessen \u2013 somit auch f\u00fcr den Bereich Wollenberg \u2013 erneut die allgemeine Privilegierung nach dem Baugesetzbuch. Das hei\u00dft: F\u00fcr Vorhabenbetreiber besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben den \u00f6ffentlichen Belangen von Natur-, Landschaft- und Artenschutz nicht widerspricht.<\/p>\n<p>Damit k\u00f6nnte alles wieder von Vorne beginnen. Besonders bitter ist zudem, dass der VGH f\u00fcr ein solches erneutes Beteiligungsverfahren eine verk\u00fcrzte Auslegungsfrist von einem Monat und die Beschr\u00e4nkung auf die Einholung von Stellungnahmen von r\u00e4umlich unmittelbar betroffenen Personen (Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern) und Tr\u00e4gern \u00f6ffentlicher Belange (Gemeinden und Fachbeh\u00f6rden) als ausreichend erachtete. Ein bis zwei Monate mehr Sorgfalt bei der beschlie\u00dfenden Regionalversammlung, und das Ganze w\u00e4re nicht passiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Bild oben:<br \/>\n<\/strong>Vom Orkantief \u201eFriederike\u201c im Januar 2018 umgest\u00fcrzter Hochsitz im Wollenberg<br \/>\nQuelle: bi-wollenberg.de\/,\u00a0 <a href=\"https:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-sa\/3.0\/de\/\">CC BY-SA 3.0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehrere Kommunen im Landkreis Marburg-Biedenkopf, darunter nach noch unbest\u00e4tigten Berichten auch die Stadt Wetter (Hessen), haben angek\u00fcndigt, mit Stichtag zum 18.\u00a0Dezember 2018 gegen den Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPEM) zu klagen. Der TRPEM war ein Jahr zuvor in Kraft getreten. 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